Helgerit Industriebedarf Handelsgesellschaft mbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Lieferung
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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; AGB unseres Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen unseres Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

 

(2) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unserem Kunden in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Absatz 1, 14 BGB.

§ 2 Angebot - Vertragsschluss - Angebotsunterlagen
(1) Stellt die Bestellung unseres Kunden ein Angebot gemäß § 145 BGB dar, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen. Ist die bestellte Ware bei uns nicht vorrätig und wird diese auch nicht von uns hergestellt, so beträgt die Annahmefrist in Abweichung von Satz 1 drei Wochen.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend und stets frei widerruflich, es sei denn, wir hätten sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder eine Bindungsfrist zugesagt.

(3) Nehmen wir ein Angebot unseres Kunden unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, so gilt dies als neues Angebot. Die

 



daraufhin erfolgende vorbehaltslose Entgegennahme der von uns gelieferten Ware durch unseren Kunden gilt als Annahme unseres Angebots.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages unseres Kunden erstellt wurden, behalten wir uns das Eigentum sowie alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen Rechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich be
zeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte ist unserem Kunden nicht gestattet, es sei denn, wir hätten dem zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 3 Leistungsumfang
(1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit deren Entgegennahme unserem Kunden zumutbar ist.

(2) Der Leistungsumfang ist in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegt.

(3) Übliche Mengen- oder Qualitätsabweichungen hat unser Kunde hinzunehmen.

 
(4) Die von uns für die Durchführung eines Auftrags hergestellten Werkzeuge bleiben während der Auftragsdurchführung sowie nach deren Beendigung mangels anderweitiger Vereinbarung in unserem Eigentum und in unserem Besitz. Unser Kunde hat keinen Anspruch auf Inbesitznahme und Eigentumsübertragung der entsprechenden Gegenstände.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“; Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir unserem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(2) Bei geringen Bestellmengen erheben wir den in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung ausgewiesenen Mindermengenzuschlag.

 
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird von uns in gesetzlicher Höhe in jeder Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Unsere Preise verstehen sich rein netto; der Abzug von Skonti bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zahlungsverzug.

§ 5 Einfuhrumsatzsteuer
(1) Soweit unser Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Dabei hat er uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gegebenenfalls deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer,

 
die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.

(2) Unser Kunde ist ferner verpflichtet, uns den Aufwand und die Kosten, die uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Das Recht zur Aufrechnung steht unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.


 
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist unser Kunde lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Rücktritt/Kündigung wegen Vermögensverschlechterung
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten beziehungsweise diesen zu kündigen, wenn unser Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung

 
des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 8 Lieferzeit - Selbstbelieferung
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Erfüllt unser Kunde ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder verstößt er gegen Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, die Lieferzeit in dem Umfang zu überschreiten, in dem sich unsere vertraglichen Leistungen hierdurch verzögern.

(3) Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(4) Kommt unser Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.


Im Falle des Annahmeverzugs unseres Kunden sind wir zur sofortigen Rechnungsstellung über die zu liefernde Ware berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf unseren Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Während des Annahmeverzugs unseres Kunden haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(6) Im Falle unseres Lieferverzugs stehen unserem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Auf etwaige Schadensersatzansprüche unseres Kunden findet § 12 Anwendung.

§ 9 Höhere Gewalt
(1) Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung) gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, in welchem das Erfüllungshindernis besteht. Von einem der vorgenannten Erfüllungshindernisse werden wir unseren Kunden unverzüglich informieren.


(2) Dauert das Erfüllungshindernis länger als sechs Wochen an, so können sowohl wir als auch unser Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen unseres Kunden werden wir, soweit wir keinen Anspruch auf eine (Teil) Vergütung haben, diesem unverzüglich erstatten. Unserem Kunden stehen keine Schadensersatzansprüche zu.

§ 10 Gefahrübergang - Transportversicherung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.


(2) Auf Wunsch unseres Kunden werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt unser Kunde.

§ 11 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche unseres Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel an der von uns gelieferten Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(3) Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz des Kunden verbracht werden muss.

 
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist unser Kunde nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis angemessen zu mindern. Im Übrigen findet auf etwaige Schadensersatzansprüche unseres Kunden § 12 Anwendung.

(5) Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

(7) Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt; auf etwaige Schadensersatzansprüche unseres Kunden findet § 12 Anwendung.

§ 12 Haftung - Schadensersatz
(1) Die nachstehenden Regelungen beziehen sich auf sämtliche Schadensersatzansprüche unseres Kunden, egal aus welchem Rechtsgrund, sei es aufgrund von Verzug oder Mängelhaftung, sei es aufgrund von Verschulden bei Vertragsschluss, sonstiger Pflichtverletzungen, deliktischer Handlungen oder aufgrund sonstiger Tatbestände.

(2) Wir haften in voller Höhe für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Wir haften für sonstige Schäden, die auf unserer eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, unbeschränkt.

(4) Für die verbleibenden Schäden haften wir dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), es sei denn, wir können uns kraft Handelsbrauches von der Haftung freizeichnen. Der Höhe nach haften wir in diesen Fällen begrenzt auf den Ersatz der Schäden, die bei Vertragsabschluss typisch und vorhersehbar sind.

 
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Wir haften in vollem Umfang bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer gelieferten Sache.

(7) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(8) Ein Mitverschulden unseres Kunden in Folge der unzureichenden Erbringung von Mitwirkungsleistungen, der verspäteten Anzeige von Schäden, infolge von Organisationsfehlern oder aus sonstigen Gründen ist unserem Kunden anzurechnen.

(9) Unser Kunde ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender Regelungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und sie von uns aufnehmen zu lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert sind und erforderlichenfalls gemeinsam mit unserem Kunden Schadensminderung betreiben können. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht kann zu einer Minderung oder einem Ausschluss des Schadensersatzanspruchs führen.

§ 13 Verjährung
Schadensersatzansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen, die keinen Mangel darstellen, verjähren innerhalb von 18 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder

 
wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder wegen der verschuldeten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen betroffen sind.

§ 14 Rechte Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben unseres Kunden und werden dadurch Rechte Dritter verletzt, stellt unser Kunde uns von sämtlichen

 
hieraus entstehenden Ansprüchen frei. Unser Kunde übernimmt alle Kosten, die uns aus der Verteidigung gegen solche Ansprüche entstehen.

§ 15 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen unseren Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware sofort zurückzuverlangen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(2) Unser Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen; insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Unser Kunde hat uns auf Verlangen ein Verzeichnis unseres Eigentums zu übergeben. Unser Kunde wird uns auch unverzüglich informieren, wenn erhebliche Wertminderungen der Vorbehaltsware, etwa infolge von Beschädigung oder Verlust, eintreten.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns unser Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtzeitig Abwehrmaßnahmen ergreifen, insbesondere Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieser Maßnahmen, insbesondere einer Klage gemäß § 771 ZPO, zu erstatten, haftet unser Kunde für die uns entstandenen Aufwendungen.

(4) Unser Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der gelieferten Ware gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt unser Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen


nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so können wir verlangen, dass unser Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware ist unserem Kunden nicht gestattet.

( 5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch unseren Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(6) Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder im Sinne des § 947 Absatz 1 BGB verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder die Verbindung in der Weise, dass die Sache unseres Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass unser Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

(7) Für die durch Verarbeitung beziehungsweise Vermischung oder Verbindung entstehende Sache gelten die in Absatz 1 bis 4 getroffenen Regelungen entsprechend. Unser Kunde verwahrt unser nach den Absätzen 5 oder 6 entstandenes
(Mit-) Eigentum für uns.

(8) Unser Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 16 Lieferung auf Abruf
(1) Der Abruf der zu liefernden Ware hat innerhalb der vereinbarten Frist, soweit keine Frist vereinbart ist, innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss, zu erfolgen.

(2) Ruft unser Kunde die zu liefernde Ware nicht fristgerecht ab, so gerät er durch unser wörtliches Angebot der von uns zu erbringenden Leistung an ihn oder unsere Aufforderung zum Abruf in Annahmeverzug.


(3) Läuft die Frist, innerhalb derer die Gesamtliefermenge abzurufen ist, ab, ohne dass die Gesamtliefermenge von unserem Kunden abgerufen worden ist, so sind wir nach Ankündigung der Lieferung zur Leistung und Rechnungsstellung im Hinblick auf die noch offene Abrufmenge berechtigt.

§ 17 Nebenabreden - Schriftform
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB einschließlich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedürfen


zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese AGB.
§ 18 Salvatorische Klausel - Gerichtsstand - anwendbares Recht - Erfüllungsort
(1) Sind oder werden Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sofern unser Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;

 
wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.