| Helgerit Industriebedarf Handelsgesellschaft mbH Allgemeine Geschäftsbedingungen - Lieferung |
AGBs zum Downloaden: |
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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich (1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; AGB unseres Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen unseres Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. |
(2) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unserem Kunden in der jeweils gültigen Fassung. (3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Absatz 1, 14 BGB. |
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§ 2 Angebot - Vertragsschluss - Angebotsunterlagen |
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§ 3 Leistungsumfang |
(4) Die von uns für die Durchführung eines Auftrags hergestellten Werkzeuge bleiben während der Auftragsdurchführung sowie nach deren Beendigung mangels anderweitiger Vereinbarung in unserem Eigentum und in unserem Besitz. Unser Kunde hat keinen Anspruch auf Inbesitznahme und Eigentumsübertragung der entsprechenden Gegenstände. |
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§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen |
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird von uns in gesetzlicher Höhe in jeder Rechnung gesondert ausgewiesen. (4) Unsere Preise verstehen sich rein netto; der Abzug von Skonti bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. (5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zahlungsverzug. |
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§ 5 Einfuhrumsatzsteuer |
die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen. (2) Unser Kunde ist ferner verpflichtet, uns den Aufwand und die Kosten, die uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen. |
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§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht |
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist unser Kunde lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
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§ 7 Rücktritt/Kündigung wegen Vermögensverschlechterung |
des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. |
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§ 8 Lieferzeit - Selbstbelieferung |
Im Falle des Annahmeverzugs unseres Kunden sind wir zur sofortigen Rechnungsstellung über die zu liefernde Ware berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (5) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf unseren Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Während des Annahmeverzugs unseres Kunden haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (6) Im Falle unseres Lieferverzugs stehen unserem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Auf etwaige Schadensersatzansprüche unseres Kunden findet § 12 Anwendung. |
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§ 9 Höhere Gewalt |
(2) Dauert das Erfüllungshindernis länger als sechs Wochen an, so können sowohl wir als auch unser Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen unseres Kunden werden wir, soweit wir keinen Anspruch auf eine (Teil) Vergütung haben, diesem unverzüglich erstatten. Unserem Kunden stehen keine Schadensersatzansprüche zu. |
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§ 10 Gefahrübergang - Transportversicherung |
(2) Auf Wunsch unseres Kunden werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt unser Kunde. |
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§ 11 Mängelhaftung |
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist unser Kunde nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis angemessen zu mindern. Im Übrigen findet auf etwaige Schadensersatzansprüche unseres Kunden § 12 Anwendung. (5) Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. (6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. (7) Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt; auf etwaige Schadensersatzansprüche unseres Kunden findet § 12 Anwendung. |
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§ 12 Haftung - Schadensersatz |
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (6) Wir haften in vollem Umfang bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer gelieferten Sache. (7) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. (8) Ein Mitverschulden unseres Kunden in Folge der unzureichenden Erbringung von Mitwirkungsleistungen, der verspäteten Anzeige von Schäden, infolge von Organisationsfehlern oder aus sonstigen Gründen ist unserem Kunden anzurechnen. (9) Unser Kunde ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender Regelungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und sie von uns aufnehmen zu lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert sind und erforderlichenfalls gemeinsam mit unserem Kunden Schadensminderung betreiben können. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht kann zu einer Minderung oder einem Ausschluss des Schadensersatzanspruchs führen. |
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§ 13 Verjährung |
wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder wegen der verschuldeten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen betroffen sind. |
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§ 14 Rechte Dritter |
hieraus entstehenden Ansprüchen frei. Unser Kunde übernimmt alle Kosten, die uns aus der Verteidigung gegen solche Ansprüche entstehen. |
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§ 15 Eigentumsvorbehalt |
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so können wir verlangen, dass unser Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware ist unserem Kunden nicht gestattet. ( 5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch unseren Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. (6) Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder im Sinne des § 947 Absatz 1 BGB verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder die Verbindung in der Weise, dass die Sache unseres Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass unser Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. (7) Für die durch Verarbeitung beziehungsweise Vermischung oder Verbindung entstehende Sache gelten die in Absatz 1 bis 4 getroffenen Regelungen entsprechend. Unser Kunde verwahrt unser nach den Absätzen 5 oder 6 entstandenes (Mit-) Eigentum für uns. (8) Unser Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
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§ 16 Lieferung auf Abruf |
(3) Läuft die Frist, innerhalb derer die Gesamtliefermenge abzurufen ist, ab, ohne dass die Gesamtliefermenge von unserem Kunden abgerufen worden ist, so sind wir nach Ankündigung der Lieferung zur Leistung und Rechnungsstellung im Hinblick auf die noch offene Abrufmenge berechtigt. |
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§ 17 Nebenabreden - Schriftform |
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese AGB. |
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| § 18 Salvatorische Klausel - Gerichtsstand - anwendbares Recht - Erfüllungsort (1) Sind oder werden Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. (2) Sofern unser Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; |
wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. |